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§ 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Stockwerkeigentumsähnliche dingliche Rechtsverhältnisse

Sachenrecht
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§ 19 V EG ZGB · Stockwerkeigentumsähnliche dingliche Rechtsverhältnisse

1. Stockwerkeigentumsähnliche dingliche Rechtsverhältnisse, die in der Form des am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 begründet worden sind, bleiben unverändert nach diesen Bestimmungen bestehen. Die Beteiligten können das Stockwerkeigentum auch den Formen des am 1. Januar 1965 geltenden Rechts unterstellen (Art. 20ter des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs).

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