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§ 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Stockwerkeigentum

Sachenrecht
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§ 18 V EG ZGB · Stockwerkeigentum

1. Die Aargauische Gebäudeversicherung erteilt die amtliche Bestätigung, dass die im Stockwerkeigentum zu Sonderrecht ausersehenen Räumlichkeiten in sich geschlossene Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind (Art. 68 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 3 der eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. September 2011).

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