210.311
CH-AG
§ 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Stockwerkeigentum
Sachenrecht
§ 18 V EG ZGB · Stockwerkeigentum
1. Die Aargauische Gebäudeversicherung erteilt die amtliche Bestätigung, dass die im Stockwerkeigentum zu Sonderrecht ausersehenen Räumlichkeiten in sich geschlossene Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind (Art. 68 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 3 der eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. September 2011).