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§ 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - l) Veröffentlichung von Zivilstandsfällen

Personenrecht
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§ 13 V EG ZGB · l) Veröffentlichung von Zivilstandsfällen

1. Die Gemeinden können mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen beziehungsweise der Hinterbliebenen Geburten, Todesfälle, Trauungen, Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe und Eintragungen von Partnerschaften ihrer Einwohnerinnen und Einwohner veröffentlichen.

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