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§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - k) Amtliche Mitteilungen

Personenrecht
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§ 12 V EG ZGB · k) Amtliche Mitteilungen

1. Gerichtsurteile sowie vor Gericht erfolgte und testamentarische Kindesanerkennungen (Art. 40 und Art. 42 Abs. 1 lit. b und c ZStV) sind mit Rechtskraftvermerk dem Zivilstandsamt mitzuteilen, in dessen Kreis das erstinstanzliche Gericht liegt.

2. Der Gemeinderat teilt Beschlüsse über Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts sowie des Ortsbürgerrechts mit Rechtskraftvermerk dem Zivilstandsamt seines Zivilstandskreises mit.

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