Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.300 BGB CH-AG

§ 98 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Frachtvertrag a) Zuständigkeit

Obligationenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 98 EG ZGB · Frachtvertrag a) Zuständigkeit

1. Das Betreibungsamt wirkt beim Verkauf des Frachtguts mit (Art. 444 Abs. 2 OR).

← § 97 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gegenstand § 99 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →