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210.300 BGB CH-AG

§ 97 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - b) Bewilligung zur Versteigerung des Kommissionsguts

Obligationenrecht
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§ 97 EG ZGB · b) Bewilligung zur Versteigerung des Kommissionsguts

1. Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident erteilt die Bewilligung zur Versteigerung des Kommissionsguts (Art. 435 OR).

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