Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.300 BGB CH-AG

§ 96 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Kommission a) Versteigerung des Kommissionsguts

Obligationenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 96 EG ZGB · Kommission a) Versteigerung des Kommissionsguts

1. Das Betreibungsamt wirkt beim Verkauf des zugesandten, schnell in Verderbnis geratenden Kommissionsguts mit (Art. 427 OR).

← § 95 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gegenstand § 97 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →