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210.300 BGB CH-AG

§ 95 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

Obligationenrecht
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§ 95 EG ZGB · Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

1. Der Regierungsrat bestimmt die zum Vollzug der Aufsicht über die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland notwendigen Behörden durch Verordnung (Art. 406c Abs. 1 OR).

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