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210.300 BGB CH-AG

§ 94 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Normalarbeitsvertrag und Lehrvertrag

Obligationenrecht
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§ 94 EG ZGB · Normalarbeitsvertrag und Lehrvertrag

1. Der Regierungsrat erlässt, vorbehältlich bundesrätlicher Anordnung, Normalarbeitsverträge (Art. 359 Abs. 2 und Art. 359a Abs. 1 OR).

2. Der Regierungsrat überwacht die Ausführung der Bestimmungen über die Lehrverträge (Art. 344-346a OR).

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