210.300
BGB
CH-AG
§ 93 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Schenkung
Obligationenrecht
§ 93 EG ZGB · Schenkung
1. Der Gemeinderat kann den Vollzug einer im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegenden Auflage verlangen (Art. 246 Abs. 2 OR). Ansonsten ist der Regierungsrat zuständig.