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210.300 BGB CH-AG

§ 93 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Schenkung

Obligationenrecht
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§ 93 EG ZGB · Schenkung

1. Der Gemeinderat kann den Vollzug einer im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegenden Auflage verlangen (Art. 246 Abs. 2 OR). Ansonsten ist der Regierungsrat zuständig.

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