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210.300 BGB CH-AG

§ 92 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - c) Freiwillige öffentliche Versteigerung

Obligationenrecht
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§ 92 EG ZGB · c) Freiwillige öffentliche Versteigerung

1. Urkundspersonen gemäss Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) vom 30. August 2011 protokollieren freiwillige öffentliche Versteigerungen von Liegenschaften (Art. 229 Abs. 2 OR).

2. Die gesetzlichen Ausschliessungsgründe der Urkundsperson gemäss BeurG beziehen sich nur auf das Verhältnis zur veräussernden Person.

3. Die Bezeichnung der Leitung (Art. 229 Abs. 3 OR) steht der veräussernden Person frei.

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