Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.300 BGB CH-AG

§ 90 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Kauf und Tausch a) Mängelrüge beim Viehhandel

Obligationenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 90 EG ZGB · Kauf und Tausch a) Mängelrüge beim Viehhandel

1. Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ordnet auf Gesuch bei einer Mängelrüge im Viehhandel die Untersuchung des Tieres durch eine sachverständige Person an (Art. 202 OR).

← § 89 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gegenstand § 91 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →