210.300
BGB
CH-AG
§ 90 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Kauf und Tausch a) Mängelrüge beim Viehhandel
Obligationenrecht
§ 90 EG ZGB · Kauf und Tausch a) Mängelrüge beim Viehhandel
1. Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ordnet auf Gesuch bei einer Mängelrüge im Viehhandel die Untersuchung des Tieres durch eine sachverständige Person an (Art. 202 OR).