210.300
BGB
CH-AG
§ 9 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - c) Ausführungsbestimmungen und Rechtsmittel
Personenrecht
§ 9 EG ZGB · c) Ausführungsbestimmungen und Rechtsmittel
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesrechts nötigen Bestimmungen und bezeichnet die Aufsichtsbehörde durch Verordnung.
2. Entscheide der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerde beim Obergericht (Zivilgericht) angefochten werden, wenn sie nicht Disziplinarmassnahmen zum Gegenstand haben. Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anwendbar.