Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.300 BGB CH-AG

§ 9 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - c) Ausführungsbestimmungen und Rechtsmittel

Personenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 EG ZGB · c) Ausführungsbestimmungen und Rechtsmittel

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesrechts nötigen Bestimmungen und bezeichnet die Aufsichtsbehörde durch Verordnung.

2. Entscheide der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerde beim Obergericht (Zivilgericht) angefochten werden, wenn sie nicht Disziplinarmassnahmen zum Gegenstand haben. Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anwendbar.

← § 8 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gegenstand § 10 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →