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210.300 BGB CH-AG

§ 89 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Öffentliches Bereinigungsverfahren

Sachenrecht - Besitz und Grundbuch
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§ 89 EG ZGB · Öffentliches Bereinigungsverfahren

1. Der Regierungsrat kann das öffentliche Bereinigungsverfahren (Art. 976c ZGB) einführen und das Verfahren durch Verordnung regeln. Dabei kann er gemäss Art. 976c Abs. 3 ZGB weitere Erleichterungen und Abweichungen vom Bundesrecht vorsehen.

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