Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.300 BGB CH-AG

§ 88 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Aufnahme im Grundbuch

Sachenrecht - Besitz und Grundbuch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 88 EG ZGB · Aufnahme im Grundbuch

1. Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen (Art. 944 ZGB).

← § 87 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gegenstand § 89 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →