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210.300 BGB CH-AG

§ 87 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Aufsicht

Sachenrecht - Besitz und Grundbuch
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§ 87 EG ZGB · Aufsicht

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Beschwerdeinstanz (Art. 956a und 956b ZGB) und die zuständige Stelle für die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Grundbuchämter (Art. 956 ZGB) durch Verordnung.

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