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210.300 BGB CH-AG

§ 86 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Leitung Grundbuchamt

Sachenrecht - Besitz und Grundbuch
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§ 86 EG ZGB · Leitung Grundbuchamt

1. Die Leiterin oder der Leiter eines Grundbuchamts verfügt über

a) einen kantonalen oder ausserkantonalen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar,

b) einen ausserkantonalen Fähigkeitsausweis als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter oder

c) ein juristisches Masterdiplom oder ein juristisches Lizenziat einer schweizerischen Universität oder ein Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule mit Fachrichtung Notariat.

2. Wer eine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 lit. c erfüllt, hat sich zusätzlich über eine ausreichende praktische Erfahrung auszuweisen. Diese muss sich auf die Rechtsgebiete beziehen, die für eine fachlich qualifizierte Führung des Grundbuchs notwendig sind.

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