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210.300 BGB CH-AG

§ 85 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Grundbuchführung

Sachenrecht - Besitz und Grundbuch
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§ 85 EG ZGB · Grundbuchführung

1. Der Regierungsrat regelt die Organisation und die technischen Einzelheiten der Grundbuchführung durch Verordnung.

2. Das Grundbuch kann mittels Informatik geführt werden.

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