210.300
BGB
CH-AG
§ 84 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Pfandleihgewerbe
Sachenrecht - Beschränkte dingliche Rechte
§ 84 EG ZGB · Pfandleihgewerbe
1. Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes, wenn die Betreiberin oder der Betreiber für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung Gewähr bietet.
2. Er regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Geschäftsführung durch Verordnung.