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210.300 BGB CH-AG

§ 83 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Viehverpfändung

Sachenrecht - Beschränkte dingliche Rechte
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§ 83 EG ZGB · Viehverpfändung

1. Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung an die Geldinstitute und Genossenschaften, die zu Pfandgaben auf Vieh berechtigt sind (Art. 885 Abs. 1 ZGB).

2. Die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte führt die Protokolle für die Viehverpfändung (Art. 885 Abs. 3 ZGB).

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