210.300
BGB
CH-AG
§ 83 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Viehverpfändung
Sachenrecht - Beschränkte dingliche Rechte
§ 83 EG ZGB · Viehverpfändung
1. Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung an die Geldinstitute und Genossenschaften, die zu Pfandgaben auf Vieh berechtigt sind (Art. 885 Abs. 1 ZGB).
2. Die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte führt die Protokolle für die Viehverpfändung (Art. 885 Abs. 3 ZGB).