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210.300 BGB CH-AG

§ 82 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Hinterlegung von Pfandschulden

Sachenrecht - Beschränkte dingliche Rechte
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§ 82 EG ZGB · Hinterlegung von Pfandschulden

1. Zahlungen der Pfandschuldnerin oder des Pfandschuldners durch Hinterlegung (Art. 851 Abs. 2 ZGB) sind an die Aargauische Kantonalbank zu leisten.

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