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210.300 BGB CH-AG

§ 81 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Tretrechte

Sachenrecht - Beschränkte dingliche Rechte
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§ 81 EG ZGB · Tretrechte

1. Die bestehenden Tretrechte sind mit möglichster Schonung der Kulturen des belasteten Grundstücks auszuüben. Das Austreten beim Pflügen darf nicht mehr als 4 m betragen.

2. Tretrechte können unter allen Umständen gegen Entschädigung abgelöst werden.

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