210.300
BGB
CH-AG
§ 81 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Tretrechte
Sachenrecht - Beschränkte dingliche Rechte
§ 81 EG ZGB · Tretrechte
1. Die bestehenden Tretrechte sind mit möglichster Schonung der Kulturen des belasteten Grundstücks auszuüben. Das Austreten beim Pflügen darf nicht mehr als 4 m betragen.
2. Tretrechte können unter allen Umständen gegen Entschädigung abgelöst werden.