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210.300 BGB CH-AG

§ 80 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Naturkörper und Altertümer

Sachenrecht - Eigentum
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§ 80 EG ZGB · Naturkörper und Altertümer

1. Das zuständige Departement kann mit Zustimmung des Regierungsrats herrenlose Naturkörper und Altertümer von wissenschaftlichem Wert im Eigentum des Kantons ausnahmsweise veräussern (Art. 724 ZGB).

2. Das zuständige Departement stellt Legalitätsbescheinigungen für Besitzerinnen und Besitzer von Sachen gemäss Absatz 1 aus.

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