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210.300 BGB CH-AG

§ 8 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - b) Kostentragung

Personenrecht
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§ 8 EG ZGB · b) Kostentragung

1. Die Gemeinden tragen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Zivilstandsämter.

2. Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, regeln durch Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kostentragung und die Organisation des Zivilstandsamts. Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeinderäte. Kommt kein Vertrag zu Stande, entscheidet der Regierungsrat gemäss § 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978.

3. Der Kanton belastet den Zivilstandsämtern die Kosten des Personenstandsregisters im Verhältnis zur Einwohnerzahl des Zivilstandskreises.

4. Der Gemeinderat am Sitz des jeweiligen Zivilstandsamts stellt das erforderliche Personal an.

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