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210.300 BGB CH-AG

§ 78 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Fundsachen

Sachenrecht - Eigentum
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§ 78 EG ZGB · Fundsachen

1. Die Gemeinde des Fundorts ist zur Auskündigung, Aufbewahrung und Versteigerung gefundener Sachen zuständig (Art. 720 und 721 ZGB).

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