210.300
BGB
CH-AG
§ 77 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Betreten von Wald und Weide
Sachenrecht - Eigentum
§ 77 EG ZGB · Betreten von Wald und Weide
1. Das zuständige Departement erlässt die im Interesse der Kulturen vorbehaltenen Verbote betreffend Wald und Weide (Art. 699 ZGB).
2. Gegen ein Verbot kann jederzeit Beschwerde geführt werden.