210.300
BGB
CH-AG
§ 76 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Nachbarliches Zutrittsrecht
Sachenrecht - Eigentum
§ 76 EG ZGB · Nachbarliches Zutrittsrecht
1. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist nach Vorankündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen.
2. Für daraus entstehenden Schaden hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer Ersatz zu leisten.