210.300
BGB
CH-AG
§ 75 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Rückschneidepflicht
Sachenrecht - Eigentum
§ 75 EG ZGB · Rückschneidepflicht
1. Das Zurückschneiden von Pflanzen auf die zulässigen Masse kann jederzeit verlangt werden. Bei der Durchsetzung sind die Vegetationszeiten wenn möglich zu berücksichtigen.