210.300
BGB
CH-AG
§ 74 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Grenzabstände von Hecken und Feldgehölzen innerhalb der Landwirtschaftszone
Sachenrecht - Eigentum
§ 74 EG ZGB · Grenzabstände von Hecken und Feldgehölzen innerhalb der Landwirtschaftszone
1. Gegenüber Grundstücken innerhalb der Landwirtschaftszone müssen Hecken und Feldgehölze einen Grenzabstand von 3 m ab Hecken- beziehungsweise Gehölzrand einhalten.