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210.300 BGB CH-AG

§ 74 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Grenzabstände von Hecken und Feldgehölzen innerhalb der Landwirtschaftszone

Sachenrecht - Eigentum
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§ 74 EG ZGB · Grenzabstände von Hecken und Feldgehölzen innerhalb der Landwirtschaftszone

1. Gegenüber Grundstücken innerhalb der Landwirtschaftszone müssen Hecken und Feldgehölze einen Grenzabstand von 3 m ab Hecken- beziehungsweise Gehölzrand einhalten.

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