§ 73 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Grenzabstände von anderen Pflanzen
§ 73 EG ZGB · Grenzabstände von anderen Pflanzen
1. Gemessen ab Stockmitte gelten folgende Grenzabstände
a) 1 m für Pflanzen mit einer Höhe über 1,8 m bis zu 3 m,
b) 2 m für Pflanzen mit einer Höhe über 3 m bis zu 7 m,
c) die halbe Pflanzenhöhe für Pflanzen mit einer Höhe über 7 m bis zu 12 m,
d) 6 m für Nuss-, Kastanien- und andere Bäume mit einer Höhe über 12 m.
2. In Abweichung zu Absatz 1 gilt ein Grenzabstand von
a) 0,5 m für Reben mit einer Höhe über 1,8 m,
b) 3 m für Obstbäume mit einer Höhe über 7 m.
3. Gegenüber Waldboden beträgt der Grenzabstand für alle Pflanzen 0,5 m.
4. Gegenüber Rebland erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Grenzabstände für alle Pflanzen um je 2 m.
5. In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 sind gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone sämtliche Pflanzen auf einen Abstand von 0,6 m von der Grenze zurückzuschneiden, soweit dies für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich ist.