210.300
BGB
CH-AG
§ 72 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Grenzabstände von Grünhecken
Sachenrecht - Eigentum
§ 72 EG ZGB · Grenzabstände von Grünhecken
1. Gegenüber Grundstücken in der Bauzone haben Grünhecken einen Grenzabstand von 0,6 m ab Stockmitte aufzuweisen und dürfen nicht höher als 1,8 m sein. Bei einem Grenzabstand über 1,8 m ab Stockmitte ist eine Höhe bis zum Mass des Grenzabstands zulässig. Grünhecken müssen so unterhalten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen.
2. Gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone müssen Grünhecken einen Grenzabstand von 0,6 m ab Heckenrand einhalten.