210.300
BGB
CH-AG
§ 71 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Herrenlose belastete Standorte
Sachenrecht - Eigentum
§ 71 EG ZGB · Herrenlose belastete Standorte
1. Wird ein im Grundbuch aufgenommenes Grundstück, das im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist, nach Ausweis des Grundbuchs herrenlos, fällt es in das Eigentum des Kantons.