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210.300 BGB CH-AG

§ 71 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Herrenlose belastete Standorte

Sachenrecht - Eigentum
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§ 71 EG ZGB · Herrenlose belastete Standorte

1. Wird ein im Grundbuch aufgenommenes Grundstück, das im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist, nach Ausweis des Grundbuchs herrenlos, fällt es in das Eigentum des Kantons.

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