210.300
BGB
CH-AG
§ 70 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Öffentliches Gut und herrenloses Land
Sachenrecht - Eigentum
§ 70 EG ZGB · Öffentliches Gut und herrenloses Land
1. Das öffentliche Gut, das dem Gebrauch von jedermann dient, ist entweder Eigentum des Kantons oder der Gemeinde.
2. Herrenloses, der Kultur nicht fähiges Land steht vorbehältlich anderweitigen Nachweises im Eigentum des Kantons (Art. 664 ZGB).