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210.300 BGB CH-AG

§ 69 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ausführungsbestimmungen

Erbrecht
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§ 69 EG ZGB · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Anordnung der Siegelung (Art. 552 ZGB) und das Verfahren bei Aufnahme und Eröffnung der Inventare (Art. 553 ZGB).

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