210.300
BGB
CH-AG
§ 68 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Zuständigkeit des Gemeinderats
Erbrecht
§ 68 EG ZGB · Zuständigkeit des Gemeinderats
1. Der Gemeinderat am Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers
a) meldet der Bezirksgerichtspräsidentin oder dem Bezirksgerichtspräsidenten Erbschaftsfälle, in denen von Amtes wegen Massnahmen getroffen werden müssen (Art. 553 Abs. 1 und 2, Art. 554 Abs. 1-3, Art. 555 und 592 ZGB),
b) nimmt auf Anordnung der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten das erbrechtliche Inventar auf (Art. 490, 552, 553, 581 und 595 ZGB).