210.300
BGB
CH-AG
§ 67 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Erbrecht
§ 67 EG ZGB · Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für
a) die Verwaltung der bei Beerbung einer verschollenen Person zu leistenden Sicherheit (Art. 546, 548 Abs. 2 und 3 ZGB),
b) die Verwaltung des einer verschwundenen Person anfallenden Erbteils (Art. 548 Abs. 1 ZGB),
c) den Entscheid über Höhe, Art, Dauer und Rückgabe der geleisteten Sicherheit,
d) das Gesuch um Durchführung der Verschollenerklärung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 550 ZGB).