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210.300 BGB CH-AG

§ 67 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Erbrecht
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§ 67 EG ZGB · Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für

a) die Verwaltung der bei Beerbung einer verschollenen Person zu leistenden Sicherheit (Art. 546, 548 Abs. 2 und 3 ZGB),

b) die Verwaltung des einer verschwundenen Person anfallenden Erbteils (Art. 548 Abs. 1 ZGB),

c) den Entscheid über Höhe, Art, Dauer und Rückgabe der geleisteten Sicherheit,

d) das Gesuch um Durchführung der Verschollenerklärung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 550 ZGB).

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