210.300
BGB
CH-AG
§ 65a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Anfall der Erbschaft an das Gemeinwesen
Erbrecht
§ 65a EG ZGB · Anfall der Erbschaft an das Gemeinwesen
1. Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft zu zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Gemeinde, in der die zuwendende Person Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder bei ihrem Ableben hatte, oder in der sie verschollen erklärt wurde.