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210.300 BGB CH-AG

§ 64 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Regress

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 64 EG ZGB · Regress

1. Hat der Kanton Schadenersatz oder Genugtuung gemäss Art. 454 ZGB geleistet, kann er gegen die Mitglieder und Mitarbeitenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Beiständinnen und Beistände ernannten Privatpersonen Rückgriff nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

2. Bei widerrechtlichen Handlungen einer von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband angestellten oder beauftragten Person oder weiteren Stelle kann der Kanton auch dann Rückgriff auf das betroffene Gemeinwesen nehmen, wenn die Person oder weitere Stelle kein Verschulden trifft. Der Rückgriff des betroffenen Gemeinwesens auf die Person oder weitere Stelle richtet sich nach kantonalem Haftungsrecht.

3. Unter Vorbehalt von § 17 des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009 sind Rückgriffsansprüche beim Obergericht (Verwaltungsgericht) geltend zu machen.

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