210.300
BGB
CH-AG
§ 63 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Disziplinierung in stationären Einrichtungen
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 63 EG ZGB · Disziplinierung in stationären Einrichtungen
1. Schuldhafte Pflichtverletzungen von Jugendlichen, die zivilrechtlich zur Unterbringung in eine stationäre Einrichtung eingewiesen worden sind, können mit bis zu sieben Tagen Arrest oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder -massnahmen geahndet werden.
2. Als Sicherungsmassnahme, namentlich bei Verdunklungsgefahr, kann vor Erlass des Disziplinarentscheids die Unterbringung in einem Einschliessungszimmer bis höchstens 24 Stunden angeordnet werden.
3. Arrest und Sicherungsmassnahme dürfen nur von der Leitung der stationären Einrichtung beziehungsweise deren Stellvertretung angeordnet werden. Die Anordnung anderer Disziplinarstrafen oder -massnahmen kann an andere Mitarbeitende delegiert werden.