210.300
BGB
CH-AG
§ 62 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 62 EG ZGB · Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen
1. In Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei urteilsunfähigen volljährigen Personen von Kaderpersonen primär aus dem ärztlichen oder pflegerischen Bereich anzuordnen (Art. 383-385 ZGB).
2. Die Einrichtungen bezeichnen in einem Reglement die Funktionen der für die Anordnung zuständigen Kaderpersonen.