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210.300 BGB CH-AG

§ 61 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 61 EG ZGB · Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für eine effiziente und wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen ihr, den Gemeinden, den mit den Abklärungen betrauten Personen sowie den Beiständinnen und Beiständen.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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