210.300
BGB
CH-AG
§ 60 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - q) Kosten
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 60 EG ZGB · q) Kosten
1. Die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung, der stationären oder ambulanten Behandlung sowie der Nachbetreuung gehen zu Lasten der betroffenen Person.
2. Subsidiär werden die Kosten gemäss der Gesetzgebung über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention von der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person getragen.