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210.300 BGB CH-AG

§ 6 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Veröffentlichung der Verschollenerklärung

Personenrecht
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§ 6 EG ZGB · Veröffentlichung der Verschollenerklärung

1. Das Ergebnis des Verfahrens zur Verschollenerklärung ist von Amtes wegen öffentlich bekannt zu machen und den Gesuchstellenden mitzuteilen.

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