210.300
BGB
CH-AG
§ 6 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Veröffentlichung der Verschollenerklärung
Personenrecht
§ 6 EG ZGB · Veröffentlichung der Verschollenerklärung
1. Das Ergebnis des Verfahrens zur Verschollenerklärung ist von Amtes wegen öffentlich bekannt zu machen und den Gesuchstellenden mitzuteilen.