§ 59 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - p) Besondere Bestimmungen im Beschwerdeverfahren bei fürsorgerischer Unterbringung und Begutachtung in einer Einrichtung
§ 59 EG ZGB · p) Besondere Bestimmungen im Beschwerdeverfahren bei fürsorgerischer Unterbringung und Begutachtung in einer Einrichtung
1. Das Obergericht (Verwaltungsgericht) entscheidet als Kollegialgericht über Beschwerden gegen
a) eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person,
b) eine fürsorgerische Unterbringung einer minderjährigen Person zur Behandlung einer psychischen Störung,
c) eine Zurückbehaltung,
d) eine Abweisung eines Entlassungsgesuchs,
e) eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung,
f) eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung,
g) einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde betreffend Ablehnung oder Widerruf einer Vertrauensperson sowie Beschränkung ihrer Funktionen,
h) eine Begutachtung in einer Einrichtung gemäss Art. 449 ZGB,
i) eine angeordnete Nachbetreuung oder ambulante Massnahme,
j) die Vollstreckung dieser Massnahmen.
2. In sämtlichen Fällen gelangt Art. 450e Abs. 2 ZGB sinngemäss zur Anwendung.
3. Der betroffenen Person ist eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie ihre Interessen nicht genügend zu wahren vermag oder andere Umstände dies erfordern. Die Entschädigung der Rechtsvertretung richtet sich nach dem massgebenden Tarif und kann von der kostenpflichtigen betroffenen Person zurückgefordert werden.
4. Die schriftliche Eröffnung des Entscheids kann auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 30 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzichten die Parteien auf eine vollständige Ausfertigung, ist eine kurze Begründung in die Akten aufzunehmen.