210.300
BGB
CH-AG
§ 58 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - o) Vollstreckung der Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 58 EG ZGB · o) Vollstreckung der Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen
1. Für das Vollstreckungsverfahren der angeordneten Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
2. Die polizeiliche Zuführung ist möglich, falls sie verhältnismässig erscheint. Im Übrigen ist die Anwendung von körperlichem Zwang unzulässig.