Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.300 BGB CH-AG

§ 58 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - o) Vollstreckung der Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen

Kindes- und Erwachsenenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 EG ZGB · o) Vollstreckung der Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen

1. Für das Vollstreckungsverfahren der angeordneten Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

2. Die polizeiliche Zuführung ist möglich, falls sie verhältnismässig erscheint. Im Übrigen ist die Anwendung von körperlichem Zwang unzulässig.

← § 57 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gegenstand § 59 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →