210.300
BGB
CH-AG
§ 57 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - n) Rückmeldung der Durchführungsstelle
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 57 EG ZGB · n) Rückmeldung der Durchführungsstelle
1. Die mit der Durchführung der angeordneten Massnahmen im Einzelfall beauftragte Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten, sobald sich die betroffene Person nicht an die Anordnungen hält oder die Nachbetreuung beziehungsweise die ambulanten Massnahmen die gewünschte Wirkung nicht erzielen.