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210.300 BGB CH-AG

§ 57 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - n) Rückmeldung der Durchführungsstelle

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 57 EG ZGB · n) Rückmeldung der Durchführungsstelle

1. Die mit der Durchführung der angeordneten Massnahmen im Einzelfall beauftragte Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten, sobald sich die betroffene Person nicht an die Anordnungen hält oder die Nachbetreuung beziehungsweise die ambulanten Massnahmen die gewünschte Wirkung nicht erzielen.

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