§ 56 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - m) Ambulante Massnahmen
§ 56 EG ZGB · m) Ambulante Massnahmen
1. Um die Einweisung in eine Einrichtung zu vermeiden, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei einer Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, ambulante Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person anordnen, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. § 53 Abs. 1 gilt sinngemäss. Sie lässt ihren Entscheid gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand zukommen.
2. Ambulante Massnahmen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie fallen spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine neue Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3. Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der ambulanten Massnahme ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.