210.300
BGB
CH-AG
§ 55 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - l) Nachbetreuung bei Entlassung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 55 EG ZGB · l) Nachbetreuung bei Entlassung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, entscheidet sie gestützt auf die ärztliche Beurteilung über die Anordnung der Nachbetreuung. Sie lässt ihren Entscheid gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand zukommen.
2. Die Nachbetreuung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine neue Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3. Die Einrichtung lässt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren begründeten Antrag bezüglich der Entlassung und der Nachbetreuung zukommen.
4. Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der Nachbetreuung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.