§ 54 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - k) Nachbetreuung bei Entlassung durch die Einrichtung
§ 54 EG ZGB · k) Nachbetreuung bei Entlassung durch die Einrichtung
1. Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, legen in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte die Nachbetreuung fest.
2. Die Nachbetreuung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Sie fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3. Die Einrichtung lässt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand eine Kopie des Entlassungsentscheids, einschliesslich der vorgesehenen Nachbetreuung, zukommen.
4. In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung richtet sich die Nachbetreuung nach § 55.
5. Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der Nachbetreuung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
6. Erachtet eine Einrichtung mit ärztlicher Leitung die Nachbetreuung in der eigenen Einrichtung angezeigt, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf einen schriftlichen Antrag der Einrichtung.