§ 52 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - i) Entlassung
§ 52 EG ZGB · i) Entlassung
1. Ist die Einrichtung nicht selbst für die Entlassung zuständig, erstattet sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich Meldung, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
2. Entlassungsgesuche der betroffenen oder einer ihr nahe stehenden Person sind an die Einrichtung zu richten. Ist diese nicht selbst zuständig, leitet sie das Gesuch mit einem begründeten Antrag ohne Verzug an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weiter.
3. Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, hört sie die betroffene Person persönlich an, bevor sie einen Entscheid fällt. Der schriftliche Entlassungsentscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
4. Die für die Entlassung zuständige Stelle hat die Beiständin oder den Beistand rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu orientieren.